Heirat Namensänderung
Ehegatten haben die Freiheit der Namenswahl
Wenn Lebenspartner heiraten, müssen Sie sich Gedanken um das Namensrecht Heirat machen. Das Namensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, das früher durch den Namen des Mannes geprägt war, wurde vor einiger Zeit modernisiert und gibt unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung der Geschlechter neue Grundsätze vor. Grundsätzlich ist es wünschenswert und dient nicht zuletzt der Fortführung eines Familienstammbaums, dass die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen führen. Dieser kann der bis zur Heirat geführte Name der Frau oder der Name des Mannes sein. Die Ehepartner können aber auch ihre eigenen bisherigen Namen jeweils beibehalten. Der einzelne Ehegatte, dessen Name nicht als Ehename gewählt wird, kann aber auch einen Doppelnamen Heirat führen.
Wahl und Bildung eines Doppelnamens
Zum Doppelnamen Heirat kann jeder Ehepartner seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führt, dem gemeinsamen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Sofern der Name eines der Ehepartner aus mehreren Namen besteht, kann nur einer dieser Namen verwendet werden, damit keine verwirrenden Namensschlangen entstehen. Der Name, der noch aus einer Vorehe stammt, sollte eher entfallen, da er für die neue Ehe keine Relevanz mehr besitzt. Die Erklärung zum Doppelnamen Heirat wird gegenüber dem Standesbeamten abgegeben und kann nicht mehr beliebig geändert werden.
Steuerliche Vorteile in der Ehe
Mit der Eheschließung werden die Ehepartner beim Finanzamt im Regelfall gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erklären in einer gemeinsamen Einkommensteuererklärung ihre Einkommen und werden nach der Splittingtabelle versteuert. Die Splittingtabelle führt zu einem Steuervorteil Heirat, weil die Steuer so berechnet wird, als ob jeder Ehepartner die Hälfte der gemeinsamen Einkünfte bezieht. Dadurch erhält jeder Ehepartner den Grundfreibetrag aus der Steuertabelle. Vor allem die dadurch steuerlich stark abfallende Progression führt zu einer Steuerersparnis Heirat. Wer auf die Zusammenveranlagung verzichtet, wird einzeln veranlagt. Wenn beide Ehegatten berufstätig sind, müssen sie sich für die Einordnung in die jeweilige Steuerklasse entscheiden. Das Gesetz gibt die Einordnung im wesentlichen vor. Die Ehepartner gehören beide in die Steuerklasse IV, wenn sie beide Arbeitslohn beziehen und in die Steuerklassen III/V, wenn nur ein Ehepartner Arbeitslohn bezieht.
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